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Hallo Gabriele!
Vergütungen (km-Geld), die für Fahrten zwischen 2 Mittelpunkten der Tätigkeit vom DG bezahlt werden sind steuerfrei (eigentlich: nicht steuerbar).
Siehe dazu RZ 294 aus den LSt-RL:
Für Fahrten zwischen zwei oder mehreren Mittelpunkten der Tätigkeit stehen Fahrtkosten (zB
in Höhe des Kilometergeldes) zu (vgl. VwGH 9.11.1994, 92/13/0281). Die Fahrten von der
Wohnung zum ersten Mittelpunkt der Tätigkeit und die Fahrten vom zweiten Mittelpunkt der
Tätigkeit zurück zur Wohnung sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen
Pendlerpauschale abgegolten. Das allfällig zustehende Pendlerpauschale bemisst sich jeweils
nach der längeren Strecke (entweder Wohnung – 1. Arbeitsstätte oder 2. Arbeitsstätte –
Wohnung).
Wird auf der Fahrt zwischen den beiden Arbeitsstätten die Wohnung aufgesucht, stehen
keine tatsächlichen Fahrtkosten zu. Ggf. sind zwei Pendlerpauschalen zu berücksichtigen.
Siehe dazu auch noch Beispiele unter dieser RZ!
Jetzt zur letzten Frage:
Wenn der DG die Fahrtkosten zwischen Krems und St. Pölten nicht bezahlt, stehen mE dem AN auf alle Fälle „Differenz-„Werbungskosten zu.
LG