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7.3.2012 um 12:24 Uhr
#24266
Die Lösung findet sich in § 9 ArbVG.
Wenn es sich um separate Betriebe oder fachlich und organisatorisch getrennte Betriebsabteilungen („getrennte Mannschaften“) handelt, gilt für jeden Betriebsteil der fachlich einschlägige KV.
Bei einem Mischbetrieb (keine getrennten Betriebe/Abteilungen) gilt der KV für den Bereich, der wirtschaftlich für den Betrieb von maßgebender Bedeutung ist (Vergleich Umsätze/Gewinne o.ä.).
Ist diese Feststellung nicht möglich, gilt der KV, der österreichweit die größere Zahl von Arbeitnehmern umfasst.