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31.5.2013 um 17:48 Uhr
#24464
Hallo Natascha,
naja, da muss man sich halt dann (leider) trotzdem nach dem Gesetz richten, in diesem Fall nach § 291b Abs. 2 EO:
(2) Dem Verpflichteten haben 75% des unpfändbaren Freibetrags nach § 291a zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen, die Exekution wegen einer Forderung nach Abs. 1 führen, ein Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt.
LG