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Hallo Christian!
zu 1.
Der KV erlaubt dem Dienstnehmer eine einvernehmliche Lösung…?
Da geht der Willen zur Lösung des Dienstverhältnis doch vom Dienstnehmer aus!
Deshalb würde ich keinen Zuschlag verrechnen. Judikatur kenne ich auch keine in Deinem Fall.
Mal sehen, ob dies vom DN beeinsprucht wird. Nachzahlen geht immer 😉
zu 2. kann ich nicht aus der Ferne beurteilen
zu 3.
Das Gleitzeitguthaben ist das Ergebnis von Guthaben und Abbau von Mehrstunden in den letzten Jahren.
Wenn die Mehrstunden nicht genau einem Monat zuzuordnen sind, kommt alles ins Austrittsmonat.
zur Besteuerung siehe LStRL 1106
Überstundenentlohnungen für abgelaufene Kalenderjahre können bei nicht willkürlicher
Verschiebung der Auszahlung Nachzahlungen im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. c EStG 1988 sein.
Erfolgt die nachträgliche Zahlung auf Grund der im Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969
idgF, bzw. Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983 idgF, vorgesehenen Regelungen über die
LStR 2002 GZ 07 2501/4-IV/7/01 idF GZ BMF-010222/0248-VI/7/2008 vom 10. Dezember 2008
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Normalarbeitszeit, liegen zwingende wirtschaftliche Gründe für die nachträgliche Auszahlung
vor. Grundsätzlich ist bei Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre davon auszugehen,
dass die jeweils ältesten Zeitguthaben zuerst (in Freizeit) ausgeglichen werden.
Die o.a. Infos bitte nur als Anhalt und nicht als verbindliche Auskunft werten, da der Fall, Vertrag etc. genau geprüft werden müssten.