Re:Re: Umzugskostenvergütungen § 26Z6 EStG

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#20476
Martin
Teilnehmer

Liebe Jenny!

Ich hatte auch diesen Fall. Nach einigen Telefonaten enschloß ich mich, eine schriftl. Anfrage an das Betriebsstättenfinanzamt zu stellen:

Auszüge:
Der Begriff Bruttojahresarbeitslohn ist in der Bestimmung des § 26Z6 nicht weiter definiert.

Die österreichischen Bezüge der innerhalb des Konzern von XXX nach Österreich versetzt wird, sind auf einen Jahresbezug hochzurechnen.

Änderungen i.d. Enthohnung, die nach dem Umzug im gleichen Kalenderjahr eintreten, begründen keinen Anspruch auf Änderungen des steuerfreien Teils der Umzugskostenvergütung.

Diese Auskunft gem. § 90 stellt keinen rechtsmittelfähigen Bescheid im Sinne der BAO dar.


D.h. 1/15tel des im Umzugsmonat vereinbarten Jahresentgelts.
Wie variable Bezugsbestandteile, wie z.B. ein Quartals- oder Jahresbonus hier einzurechnen sind, dazu ist nicht Stellung genommen worden. $
Das bedeutet: Das nächste Mal die Anfrage noch genauer stellen 🙂