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Roland hat geschrieben:
> Hallo Walter,
>
> das kommt schwer auf den anzuwendenden Kollektivvertrag an.
> Aber prinzipiell (vom Arbeitszeitgesetz her) hast du mal den
> Überstundengrundlohn und den 50%igen Überstundenzuschlag.
> Dann kommen natürlich noch die „Lohnnebenkosten“ dazu
> (SV-Dienstgeberanteil, ev. BV-Beitrag, DB, DZ und Kommunalsteuer).
> In die Sonderzahlungen sind Überstunden „im Normalfall“ nicht
> einzurechnen (aber auch hier gilt: KV beachten!).
>
> LG
Hallo und Danke Roland!
Ich habe nun ein bisschen Zeit investiert um mir ein bisschen Durchblick zu verschaffen, ist gar nicht so einfach.
Vielleicht könntest du folgende Fragen beantworten, da hänge ich etwas:
– Bei nur 50% Überstundenzuschlägen können max. 10 davon und diese auch nur bis max. 86 Euro Lohnsteuerfrei verrechnet werden?
– Für die Berechnung dieser Beiträge (SV-Dienstgeberanteil, BV-Beitrag, DB, DZ und Kommunalsteuer) werden die Überstunden voll mit eingerechnet? Demnach zahle ich für jede Überstunde nochmals gute 31% mehr?
lg