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11.11.2009 um 22:56 Uhr
#22186
Hallo Sylvia!
Sollte es sich dabei um keine Zuschläge handeln, die als „Block“ in die steuerliche Nacht fallen (also mind. 3 Stunden von 19 -7 Uhr, diesfalls wäre mE der Zuschlag steuerfrei gem. § 68/1) sehe ich leider keine Möglichkeit, die Steuerfreiheit gem. § 68 Abs. 2 anzuwenden.
LG