Re:Re: Steuerfreie Überstundenzuschläge § 68

Startseite Foren Laufender Bezug Steuerfreie Überstundenzuschläge § 68 Re:Re: Steuerfreie Überstundenzuschläge § 68

#17225

Liebe Elisabeth,
der 20-h-Saldo kommt aus der Gleitzeitvereinbarung – alles, was unter 20h ist, gilt als „Gleitzeit“(zulässige Unter-bzw. Überschreitung d. tägl. Sollzeit während des Monats). (Außer, es sind angeordnete Üst, die „normalen“ Mitarbeitern bezahlt werden). Die „normalen“ MA sollten tunlichst mit den täglichen Schwankungen insgesamt unter 20h am Monatsende bleiben.
Bei Austritt wird dann alles, was unter 20 h ist, als Mehrstunde, alles, was darüber ist, als Überstunde ausgezahlt.

Darum bin ich ja auch nicht sicher, ob man das wirklich noch als Überstunden bezeichnen kann, die noch dazu steuerbegünstigt sind, wenn ein all-in-Mitarbeiter soviel Zeitausgleich konsumiert, dass er sogar unter dem 20h-Saldo bleibt. (Wenn er regelmäßig weit über 20 Stunden im Saldo hat und die Stunden >20 ihm dann „gekappt“ werden, fühle ich mich (in bezug auf die Steuerfreiheit der Üst) wohler, weil ihm ja dann Zeitguthaben „weggenommen“ wird, das ja durch die all-in-Vereinbarung gedeckt ist.

Eine andere Meinung besagt wieder, dass nach VwGH-Rechtssprechung gar keine Zuschlagssteuerbefreiung in Anspruch genommen werden darf, weil bei all-in-Mitarbeitern nicht festgelegt ist, wieviele Stunden damit abgegolten sind. Nach dieser Aussage würden nur die Prüfer (noch) nicht so streng mit den 50%-Üst-Zuschlägen umgehen (aber wer weiß, wie lange noch)

Auf jeden Fall vielen Dank für die Stellungnahme !