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30.10.2015 um 8:09 Uhr
#17367
Martin
Teilnehmer
Zur Klarstellung:
Berufungsentscheidung – Steuer (Referent) des UFSF vom 19.08.2011, RV/0376-F/10
Steuerfreie laufende Bezüge gemäß § 3, ausgenommen laufende Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 15 lit. a, erhöhen nicht das Jahressechstel, steuerfreie sonstige Bezüge gemäß § 3, ausgenommen sonstige Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 11, werden auf das Jahressechstel nicht angerechnet (§ 67 Abs. 2 EStG 1988).