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7.5.2010 um 12:06 Uhr
#20181
Mein Lösungsansatz wäre § 10a MSchG. Demnach wird das Arbeitsverhältnis nicht bis zum Beginn des BV verlängert, wenn die Befristung sachlich gerechtfertigt oder (wie bei der Behaltefrist) gesetzlich vorgesehen ist.