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24.6.2009 um 22:51 Uhr
#21668
Hallo Sandra,
die Antwort liefert § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung: es zählt der Jahresdurchschnitt. Es ist dann entweder für alle Monate der halbe oder für alle Monate der volle Sachbezug anzusetzen. Ein monatlicher Wechsel zwischen vollem und halbem Sachbezug ist nicht zulässig, siehe auch die Beispiele unter RZ 177 LStR.
Wenn sich am Jahresende herausstellt, daß der Jahresdurchschnitt anders ausgefallen ist, als unterm Jahr verrechnet, mußt Du natürlich aufrollen.
LG
Mathias