Re:Re: Personen mit besonderer Behandlung

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#17035

Hallo!

§ 11/(4) ASVG: „Treten bei Fortbestand des BV, das die Vollversicherung begründet, durch Verringerung des Entgelts die Voraussetzungen für die geringfügige Beschäftigung ein, endet die Vollversicherung mit Ende des lfd. Beitragszeitraums. Tritt der Umstand bereits am ersten Tag des Beitragszeitraums ein, endet die Vollversicherung mit dem Ablauf des vorhergehenden Beitragszeitraums.“

D.h.: Wenn Umstellung am 1. Tag des Monats –> sofort geringfügig.
Wenn Umstellung irgendwann mitten im Monat –> Umstellung erst im nächsten Monat (ganz egal, ob Entgelt über oder unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt).

LG Roland