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13.3.2012 um 8:19 Uhr
#23704
Hallo Birgit!
„Normalerweise“ hat die AK in solch Fällen Recht.
Daher gilt für dich bei Bezahlung der UEL:
SV: Aufrollung ins Vorjahr mit Verlängerung Pflichtversicherung
LSt: Je nachdem, ob es zu einem Verfahren kommt oder nicht, sind die Varianten Nachzahlung oder Vergleich möglich (siehe dazu LSt-RL RZ 11103).
Daher: Keine neuerliche Anmeldung, allerdings hast du dann einen „eigenen“ L16 im KJ 2012.
LG