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27.2.2009 um 23:05 Uhr
#21037
Liebe KollegInnen!
Gemäß § 68 Abs. 2 sind 10 Überstundenzuschläge, zu max. 50% bis € 86,– steuerfrei.
Somit kann durchaus auch eine Überstunde gem. § 68 Abs. 2 mit 100% Zuschlag zur Hälfte steuerfrei abgerechnet werden (wenn eben nicht schon 10 ÜZ zu 50% im LZZR angefallen sind); das ergibt sich aus der Textierung der Gesetzesstelle.
LG