Startseite › Foren › Pfändung › lfd. Unterhalt primär aus Unterhaltsmasse tilgen? › Re:Re: lfd. Unterhalt primär aus Unterhaltsmasse tilgen?
27.8.2012 um 9:45 Uhr
#24254
Hallo,
Unterhaltsexekutionenn sind immer zuerst aus dem Differenzbetrag zwischen normalem Existenzminimum und dem Unterhaltsexistenzminimum zu berechnen.
Bei diesem Beispiel bedeutet das, dass – vorausgesetzt es gibt keinen Unterhaltsrückstand und es ist „nur“ der laufende Unterhalt zu pfänden – die Variante 2 die richtige ist.
lg Ludwig