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18.3.2010 um 11:51 Uhr
#22606
Wenn der Krankenstand von April bis November eine Ersterkrankung war, dürfte für den neuen Krankenstand noch der halbe Grundanspruch nach § 8 Abs. 2 AngG bestehen (also je nach Dienstjahr weitere 6-12 Wochen mit 50 % plus 4 Wochen mit 25%).