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7.1.2010 um 19:20 Uhr
#22405
Stimmt nicht – und zwar quasi doppelt 😉
Erstens würde auch ein Urlaub unterbrochen werden (der Krankenstand dauert ja länger als drei Kalendertage und nur das fordert das UrlG) und zweitens ist auch der Analogieschluss nicht korrekt, der OGH hat nämlich entschieden, dass bei ZA das UrlG nicht analog heranzuziehen ist, womit auch schon eine ein-, zwei- oder dreitägige Erkrankung den Verbrauch des ZA verunmöglichen würde.