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Hallo Susanne,
da bei einer Jahressechstelüberschreitung auf der laufende Lohn mit einem höheren Steuersatz besteuert wird, ist es m.E. falsch, die höhere Steuer nur bei der Sonderzahlung abzuziehen. Ich teile in solchen Fällen die Lohnsteuer immer im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen auf den laufenden Lohn und die Sonderzahlung auf. Aber eine Literaturquelle habe ich dafür nicht.
In solchen Fällen muß man auch darauf achten, daß nur der 13. und der 14. Bezug pfändungsrechtlich begünstigt sind. Alle weiteren Sonderzahlungen – ich nehme einmal an, dies ist die Ursache für die J/6-Überschreitung – sind für die Pfändung mit dem laufenden Lohn zusammenzurechnen.
LG
Mathias