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12.5.2012 um 22:21 Uhr
#24288
Hallo!
Vielleicht hilft die Antwort noch:
Die 3 Stunden Arbeitsleistung am Feiertag sind als Feiertagsarbeitsentgelt zu bezahlen – grundsätzlich mit dem „normalen“ Stundenlohn, da diese Stunden keine Überstunden darstellen und daher der ÜSt-Teiler nicht angewendet wird (Ausnahmen durch KV möglich).
Ein „Feiertagsarbeitszuschlag“ kann auch nur nach dem KV gebühren, gesetzlich gibt’s nichts!
LG