Re:Re: Erstattung von Urlaubsentgelt

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#17049

In den beschriebenen Fällen kann man den zu viel verbrauchten Urlaub rückrechnen. Richtig ist auch, dass der SV-Beitrag nicht rückgerechnet wird. Bezüglich DB,DZ, KommSt.kommt es zu keiner Reduzierung der Grundlagen; Begründung: der rückgezahlte Betrag stellt steuerlich Werbungskosten dar (=Rückzahlung steuerpfl.Arbeitslohn – achte darauf, dass das Programm es auch so berücksichtigt! ), Werbungskosten reduzieren diese Grundlagen aber nicht (man zieht ja auch nicht das Pendlerpauschale von der DB-Grundlage ab!)

Liebe Grüße
Marion