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27.12.2005 um 9:41 Uhr
#16983
Liebe Brigitta,
Sie haben einen großzügigen Deinstgeber.
Ich würde grundsätzlich die Tätigkeit wie bei einer inländischen Tätigkeit mit Rücksicht auf KV- bzw. gesetzl. Bestimmungen für Feiertagsarbeit bzw. Normalarbeit (am Fenstertag + Beachtung von Reisezeitenersätzen, wobei FT wie SO und FeT wie WoT behandelt wird, ) abrechnen. Ein zusätzlicher Urlaubsanspruch entsteht dafür aber lt. Gesetz nicht (allfälig könnten spezielle Betriebsvereinbarungen anderes vorsehen).