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27.12.2005 um 10:32 Uhr
#17033
Liebe Tamara,
der Feiertag gilt auch im Gastgewerbe als Feiertag, d.h. grundsätzlich besteht kein Unterschied:
Fällt auf einen Tag, an dem der AN gearbeitet hätte ein Feiertag, gibt es folgende Möglichkeiten:
·der AN arbeitet nicht: Bezahlung des Feiertagsentgelts;
·der AN arbeitet trotzdem: Bezahlung des Feiertagentgelts plus
o Feiertagarbeitsentgelt, oder
o Gewährung eines bezahlten
Ersatzruhetags.
Es bleibt daher kein Raum für einen Urlaubstag, da er wenn er dienstfrei bekommt lediglich „seinen“ Feiertag tatsächlich konsumiert.
Sollte die Frage anders gemeint sein, melde dich nochmals.
Liebe Grüße
e.k.