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27.3.2010 um 23:06 Uhr
#22864
Hallo Gina!
Ganz allgemein:
Präsenzdienst gilt immer voll als Dienstzeit, ist daher überall zu berücksichtigen (§ 8 APSG)!
Karenzen nicht, die 1. Karenz im Dienstverhältnis ist gem. § 15 f Abs. 1 aber
– für die Bemessung der Kündigungsfrist,
– die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und
– das Urlaubsausmaß
jedoch bis zum Höchstausmaß von insgesamt zehn Monaten anzurechnen.
Der KV könnte Besserstellungen (v.a. im Hinblick auf Abfertigungen, wo die Karenz gar nicht angerechnet wird) vorsehen.
LG