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7.5.2010 um 15:35 Uhr
#21966
Ob Einkürzung erfolgt, hängt mE davon ab, ob es sich um einen arbeitszeitbezogenen Entgeltbestandteil handelt (dann ja), oder ob der (bestimmte) Erfolg, für den dieses Entgelt gebührt, weiterhin (trotz Teilzeitbeschäftigung) in unverminderter Höhe eintritt. Meldung an das AMS wäre über der HBGrl mE nicht erforderlich, würde das aber sicherheitshalber trotzdem mit dem AMS abklären.