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27.12.2005 um 13:27 Uhr
#17197
Meiner Meinung nach ab Antritt Freizeitphase. Begründung: Das Pendlerpauschale ist auch für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub befindet.
Mit freundlichen Grüßen
Cornelia Schweiger