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Hallo Hubert!
Frage 1: ME keine sehr sinnvolle Variante.
Meiner Meinung nach zwingend Teiler 203 und Herausschälung leider nur möglich für die tatsächlichen Überstunden.
Frage 2: Hier kommt es auf den exakten Wortlaut der Vereinbarung an!
Wenn z.B. dezidiert 40 (Über)stunden vereinbart sind (eine Vereinbarung mit 10 wäre für mich wieder nicht sehr sinnvoll!) ergäbe sich folgender Teiler (bei einer NAZ von 167 Std.):
NAZ 167 Std.
MA 6,5 Std.
Ev. MAZ lt. KV (z.B. 50% in Metallindustrie = 3,25 Stunden)
ÜGL 40 Std.
ÜZ 50% 20 Std. (ÜZ 50% umgewandelt in Stunden)
Gesamt: 233,5 bzw. bei kv-lichen MAZ 236,75
Frage 3: Siehe Frage 1, Teiler zwingend 203, wenn tatsächlich 120 Std. im Jahr nachgewiesen werden, gibt es hier (steuerlich) aber keine Probleme.
Hoffe, dass ich damit ein bisschen helfen konnte.
LG