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Lieber Herr Karl,
Frage 1. und 2:
Ihr Problem ist das der LStR. Diese erklären im Punkt „Reisevergütungen nach der Legaldefinition“ (Buchkapitel 22.3.4.1.) nicht nur wie lange zeitlich gesehen eine Dienstreise dauern darf damit das Km-Geld bzw. die Fahrtkostenvergütungen nicht steuerbar sein dürfen, sondern behandeln in diesem Teil auch die „Abgrenzung Dienstreise : Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“.
Die LStR gehen auf das letztgenannte Problem im Punkt „Reisevergütungen auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift“ (Buchkapitel 22.3.4.2.) nicht ein, obwohl ein Arbeitnehmer bei dem die Dienstreise eine solche ist, natürlich auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte haben kann! Deshalb gelten alle Beispiele der LStR über die erklärt wird, wann eine Fahrt „Wohnung – Arbeitstätte“ vorliegt, auch für diesen Arbeitnehmer.
Zu Ihrer 3.Frage:
Fahrten zum Wochenende sind jedenfalls private Fahrten. Ein ev. dafür gewährte Fahrtkostenvergütung (bzw.Km-Geld) ist abgabenpflichtig zu behandeln.
Zu Ihrer Nachfrage:
Erläuterungen zur „Doppelten Haushaltsführung“ finden Sie in den LStR ab Rz 341 (unter der HP des BMF abrufbar).
Der Intention des Buches wegen sind wir darauf nicht eingegangen!
Liebe Grüße
Wilfried Ortner