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4.2.2010 um 15:07 Uhr
#22350
Teilnehmer
Hallo Andrea,
ich denke dein Geringfügig Beschäftigter kann ja nur ein „Abfertigung-Neu“-Fall sein.
Daher gibt es für ihn m. E. keine Abfertigung.
kollegiale Grüße
Ingrid
PS Und im Übrigen wäre eine Abfertigung-Alt für einen Geringfügigen nach der Vervielfachermethode zu berechnen. Hier könnte die Lohnsteuer im Normalfall nur Null sein.