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10.12.2010 um 10:23 Uhr
#22573
Hallo Annett!
Eins ist fix – die Mehrarbeit ist zwingend bei den Sonderzahlungen einzurechnen.
Allerdings (wenn’s um den KV Arbeiter geht, nehme ich jetzt mal an):
Istlohn der letzten 12 Monate (incl. der Mehrarbeit) vergleichen zu KV-Lohn (allerdings auch hier die Mehrarbeit im Durchschnitt einrechnen) x 115%.
Der niedrigere Wert ist dann auszuzahlen.
So lese ich den KV, ev. kann jemand mit Gastgewerbe-Erfahrung dazu posten.
LG