Re:Akontieren von Sonderzahlungen

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#18063
Martin
Teilnehmer

    Mit dem Akontieren von Entgelt und dem späteren Auszahlen kann es Probleme geben:
    Lst Richtlinien RZL 632

    Vorschüsse und Vorauszahlungen von Arbeitslohn, die nicht den wirtschaftlichen Charakter eines Darlehens haben, sind gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 dem Lohnzahlungszeitraum des Zufließens zeitlich zuzuordnen. Kann über Arbeitslohn verfügt werden, kommt dem Moment seiner Fälligkeit keine Bedeutung zu (VwGH 10.11.1987, 86/14/0201).

    Aus dem VwGH Urteil vom 10.11.87

    Rechtssatz
    Einnahmen sind einem Steuerpflichtigen dann zugeflossen, wenn er
    über diese rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann.
    Entscheidend für das Zufließen von Einnahmen ist die objektive
    Verfügungsmöglichkeit. Diese ist bei Anweisung von Arbeitslohn mit
    der Gutschrift auf dem Konto des Arbeitnehmers gegeben, auch wenn
    Einnahmen gegen den Willen des Steuerpflichtigen gutgeschrieben
    werden. Die Kenntnis vom Geldeingang ist unmaßgeblich.
    Dokumentnummer
    JWR/1986140201/19871110X02

    Da die ARBEITER im Gastro KV die Sonderzahlungen auch gänzlich verlieren können, sehe ich den Anspruch erst im Fälligkeitsmonat gegeben.
    Somit kann auch erst im Fälligkeitsmonat vom DN darüber verfügt werden. Akontierungen könnten ja, da kein Anspruch, rückgezahlt werden.

    Bei Angestellten, welchen man die Sonderzahlungen nicht streichen kann wäre dies anders.

    Das ist vorerst nur noch Theorie, welches ich im Anlaßfall noch mit dem Finanzamt besprechen würde.

    LG
    Martin