Startseite › Foren › Sonderzahlung › Pensionsablöse – Abgabenrechtliche Behandlung? › Antwort auf: Pensionsablöse – Abgabenrechtliche Behandlung?
Liebe Sandra,
werden bei aufrechtem Dienstverhältnis Pensionsanwartschaften abgelöst, ist in der Regel Abgabenpflicht die Folge.
Aus der Rechtsprechung bzw Verwaltungspraxis gibt es zu diesem Thema folgende Äußerungen:
SOZIALVERSICHERUNG:
Zahlt ein Dienstgeber seinen Dienstnehmern bei aufrechtem Dienstverhältnis Pensionsabfindungen als Gegenleistung dafür aus, dass diese auf die bisher entstandene Betriebspensionsanwartschaft verzichten, ist weder von einer beitragsfreien Beendigungsleistung (§ 49 Abs 3 Z 7 ASVG) noch von einer beitragsfreien Zukunftssicherung (§ 49 Abs 3 Z 18 lit a ASVG) auszugehen. Es handelt sich daher um laufendes Entgelt, welches im Auszahlungsmonat bis zur Höchstbeitragsgrundlage der SV-Pflicht unterliegt. (VwGH 4. 8. 2004, 2002/08/0218)
LOHNSTEUER:
Im Bereich der Lohnsteuer ist zu unterscheiden: Pensionsabfindungen bis zur Freigrenze von € 9.300,- sind gemäß § 67 Abs 8 lit e EStG begünstigt (mit dem Hälftesteuersatz) zu versteuern. Nach der Finanzpraxis gilt diese Begünstigung (Hälftesteuersatz) auch für Pensionsabfindungen bei aufrechtem Dienstverhältnis, sofern die Pensionszusage mindestens 7 Jahre zurückliegt und ein statuarischer Anspruch (=verbrieftes Recht) vorliegt.
Übersteigt der Barwert der abzufindenden Pension hingegen die Freigrenze von € 9.300,-, ist die gesamte Pensionsabfindung im Kalendermonat der Zahlung nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern.
KOMMUNALSTEUER:
Während eines aufrechten Dienstverhältnisses geleistete Pensionsabfindungen fallen nicht unter § 5 Abs 2 lit a KommStG („Ruhe- und Versorgungsbezüge“) und sind daher in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer einzubeziehen (VwGH 23. 4. 2001, 98/14/0176; VwGH 12. 9. 2001, 2000/13/0058 ).
DB, DZ:
Pensionsabfindungen fallen unter § 41 Abs 4 lit a FLAG („Ruhe- und Versorgungsbezüge“) und gehören demnach grundsätzlich nicht zur Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag. Voraussetzung für die DB- und DZ-Freiheit ist die Beendigung des zugrunde liegenden Dienstverhältnisses (BMSGK 27. 5. 2003, 51 0104/1-V/1/03).
Schöne Grüße,
Rainer Kraft