Antwort auf: Karenz-Teilzeitanspruch

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#18121

Liebe Ulrike,

wie Sie schon zutreffend sagen: Die Beurteilung derartiger Vertragsbeziehungen ist in der Praxis schwierig, vor allem dann, wenn solche Vereinbarungen zwischen den beteiligten Personen bloß mündlich und vielfach ohne nähere Überlegung hinsichtlich der Rechtsfolgen getroffen werden.

Eine zu 100% treffsichere Beurteilung ist daher kaum möglich.

Ich würde nach Ihrer Schilderung die Situation aber rechtlich am ehesten folgendermaßen sehen:

– Die geringfügige Beschäftigung nach der Wochenhilfe würde ich bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr des Kindes als gesondertes Dienstverhältnis neben Karenz deuten (vgl § 15e Abs 1 MSchG, der ausdrücklich eine solche Parallelkonstruktion vorsieht).

– Mit Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes (=spätestmögliches Ende der regulären gesetzlichen Elternkarenz) fällt die Möglichkeit dieser gesetzlichen Parallelkonstruktion weg. Ab diesem Zeitpunkt müsste man die geringfügige Beschäftigung daher als Fortsetzung des karenzierten Dienstverhältnisses ansehen. Im Prinzip läge daher ab diesem Zeitpunkt bereits Elternteilzeit vor (vereinbarte Elternteilzeit gemäß § 15i MSchG).

– Die Einigung, nach 2,5 Jahren auf Halbtagsarbeit umzusteigen, ist meiner Ansicht nach jedenfalls als Elternteilzeit zu deuten, und zwar als vereinbarte Elternteilzeit gemäß § 15i MSchG.
Die vereinbarte Elternteilzeit ist (anders als bei Anspruch auf Elternteilzeit, wo 3 Dienstjahre und >20 DN nötig sind), nur bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes möglich.
Es besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz bis zum vierten vollendeten Lebensjahr des Kindes + vier Wochen.

Wenn der Dienstgeber mit dem Wunsch der Dienstnehmerin auf Halbtagsbeschäftigung von vornherein nicht einverstanden wäre, sollte er die Ablehnung deutlich zum Ausdruck bringen (am besten natürlich schriftlich). Diesfalls müsste die Dienstnehmerin, weil sie sich auf keinen Anspruch auf Elternteilzeit, sondern nur auf vereinbarte Elternteilzeit stützen kann (da <20 Dienstnehmer), ihren Wunsch im Klagsweg vor dem Arbeits- und Sozialgericht durchsetzen (§ 15l Abs 2 MSchG).
Ist der Dienstgeber erst nachträglich gegen die Halbtagsbeschäftigung, will er sie also nachträglich ändern, müsste er selbst vor Gericht gehen, um auf Änderung der Teilzeit zu klagen (§ 15l Abs 4 MSchG).

Ich hoffe, meine Ausführungen haben Ihre Fragen in etwa getroffen.

Schöne Grüße,
Rainer Kraft