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25.7.2006 um 11:43 Uhr
#18037
Die Übergangsregelung gilt trotzdem, man muss aber natürlich die zeitlichem Limitierung der Freizeitphase (2,5 Jahre) beachten.
Zu lösen ist dies eigentlich am ehesten damit, dass man zwischen Vollarbeits- und Freizeitphase eine entsprechend lange Teilzeitphase einbaut.
Schöne Grüße,
Rainer Kraft