Antwort auf: Entlassung

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#17799
Martin
Teilnehmer

    Hallo Haydn!

    Die Entlassung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.
    Sie ist erst im Zeitpunkt des Zuganges an den Erklärungsempfänger wirksam. (aus Arbeitsrecht für Arbeitgeber von RAUCH)
    D.h. ab dem Zeitpunkt der Zustellung.

    Normalerweise sollten die 3 ARBEITStage für den Postweg reichen.

    Aber nun stell´ mal die Kosten gegenüber:

    1. Die Bruttobezüge (eventuell Krankenschnitt, ? aliq. Sonderzahlung?)
    für 3 Tage.

    2. Zustellung der Entlassung per Bote an das Krankenbett im Spital.
    Somit hast Du die Entlassung heute noch zugestellt und Du sparst Dir
    die Zeit bis zur Postzustellung. 😉

    Grüsse
    Martin