Antwort auf: Einstufung Kollektivvertrag

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Hallo Viktoria,

die Frage nach Vordienstzeiten für die KV-Einstufung lässt sich nicht allgemein beantworten, weil jeder KV für sich gesondert zu beurteilen ist. Manche Kollektivverträge stellen lediglich auf die Jahre der Betriebszugehörigkeit ab, sodass Vordienstzeiten in anderen Firmen nicht zu berücksichtigen sind. Andere Kollektivverträge (zB Handelsangesellten-KV) stellen auf die praktischen Angestelltenjahre ab, dh Vordienstzeiten bei anderen Firmen zählen mit (zB laut Handelsangestellten-KV aber nur Angestelltenjahre, nicht hingegen Arbeiterjahre).
Immer dann, wenn laut KV Vordienstjahre mitzählen, muss an sich der Arbeitgeber von sich aus danach fragen, am besten in Form eines Fragebogens, den man routinemäßig von jedem neu eingestellten Arbeitnehmer ausfüllen lässt.
Im KV-Gastgewerbe für Arbeiter ist eine Lohnerhöhung infolge längerer Betriebszugehörigkeit (Dienstzeitzulage) vorgesehen. Es heißt dort:
„Als Anerkennung für langjährige Dienste im selben Betrieb erhöht sich der kollektivvertragliche Mindestlohn
1. nach fünfjähriger ununterbrochener Dienstzeit (einschließlich Lehrzeit) auf 102,5 Prozent des kollektivvertraglichen Mindestlohnes,
2. nach zehnjähriger ununterbrochener Dienstzeit (einschließlich Lehrzeit) auf 105 Prozent des kollektivvertraglichen Mindestlohnes,
3. nach fünfzehnjähriger ununterbrochener Dienstzeit (einschließlich Lehrzeit) auf 107,5 Prozent des kollektivvertraglichen Mindestlohnes,
4. nach zwanzigjähriger ununterbrochener Dienstzeit (einschließlich Lehrzeit) auf 110 Prozent des kollektivvertraglichen Mindestlohnes…“

Somit zählen für die KV-Einstufung bei Arbeitern im Gastgewerbe Vordienstzeiten bei anderen Firmen grundsätzlich nicht mit (eine freiwillige Anrechnung wäre aber natürlich möglich).

Schöne Grüße,
Lisa