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15.6.2006 um 11:46 Uhr
#17775
Hallo,
die Auszahlung von Sonderzahlungen, die während der Auslandstätigkeit „regulär“ anfallen (zB Auszahlung von UB im Juni laut KV) ist aber sehr wohl steuerfrei. Weil da kann die Finanz nicht mit Missbrauch argumentieren. Es müsste aber wohl auch halten, wenn die Auszahlung zB früher erfolgt als laut KV vorgesehen, sofern diese Auszahlung zumindest betriebsüblich ist (also nicht nur bei den begünstigten Auslandsfällen, sondern auch bei anderen Arbeitnehmern vorverlagert ist).
Schöne Grüße,
Clara