Antwort auf: KV- kaufm. Angest. bei Zeitschriftenverlagen

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„Überstundenpauschale“ bedeutet, dass man die Überstunden anstelle der tatsächlichen monatlichen Abrechnung pauschal abrechnet, mit einem monatlich gleich bleibenden Betrag. Laut Rechtsprechung darf der Arbeitnehmer durch eine solche Pauschalierung im Jahresschnitt nicht schlechter dran sein als bei Abrechnung der tatsächlichen Überstunden, ansonsten könnte der Arbeitnehmer die Differenz (das heißt die nicht abgedeckten Überstunden) nachbezahlt verlangen.
Außerdem sind die gesetzlichen Grenzen der Überstundenarbeit zu beachten, die sich aus dem Arbeitszeitgesetz ergeben. Die wichtigste Grenze ist, dass im Regelfall die Tagesarbeitszeit mit 10 Stunden und die Wochenarbeitszeit mit 50 Stunden (jeweils inkl. Überstunden) limitiert ist. Bei Überschreitung können Probleme im Falle der Beanstandung durch den Arbeitsinspektor entstehen (Verwaltungsstrafen… 🙁 ).
Schöne Grüße,
Rafael