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17.5.2006 um 16:41 Uhr
#17708
Martin
Teilnehmer
Da gibt es wohl unterschiedliche Meinungen.
Die Freistellung nach KV ist wohl die standesamtliche Trauung.
Aber die Freistellung nach § 8.3 gründet sich auf die „wichtige persönliche Religionsausübung“.
Grüsse
Martin