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Hallo Viktoria!
Im dicken grünen Werk von Prof. Schrank findet sich zu diesem Thema etwas Passendes. Dort heißt es auf Seite 150/I:
Sieht der Kollektivvertrag den gänzlichen Verlust des Anspruchs bei Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigen Austritt vor (denkbar nur bei Arbeitern und Lehrlingen), kann nach einem durchaus noch aktuellen OGH-Urteil die bereits ausbezahlte Sonderzahlung sogar zur Gänze gegenverrechnet bzw. zurückgefordert werden, wenn sich der Verlusttatbestand (Entlassung, Austritt) erst nach dem Fälligkeitszeitpunkt ereignet.
Leider steht nicht dabei, um welche OGH-Entscheidung es sich handelt.
Es gibt aber auch eine andere ähnliche OGH-Entscheidung, welche besagt:
Fehlt in einem Kollektivvertrag jegliche Regelung über die Rückverrechnung der Sonderzahlungen, kann dennoch ein bereits fällig gewesener, ausgezahlter Urlaubszuschuss bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf des Kalenderjahres zurückgefordert werden (OGH 8 Ob A 221/99d v. 12. 8. 1999).
Aus diesen Entscheidungen kann man, so denke ich, ableiten, dass eine Rückforderung grundsätzlich möglich ist. Auch wenn die kollektivvertragliche Fälligkeit (meines Wissens im KV-Güterbeförderung 1. Juni) noch nicht eingetreten ist, liegt wohl durch die frühere Auszahlung eine einvernehmliche Vorverlegung der Fälligkeit vor. Daher ist die vom OGH verlangte Voraussetzung für die Rückforderung (Austritt nach Fälligkeit) wohl zu bejahen.
Ich hoffe, ich konnte damit weiterhelfen,
schönen Abend,
Caro