Antwort auf: Mitarbeiterbeteilungen

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#17610

Hallo,

der Freibetrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG bedeutet, dass bis zu diesem Betrag Steuerfreiheit besteht.
Der übersteigende Teil ist nach den ganz normalen Regelungen zu besteuern. Das heißt, dass bei laufender Auszahlung von Mitarbeiterbeteiligungen die Besteuerung als normaler laufender Bezug zum Lohnsteuertarif erfolgt.
Bei zB jährlicher Auszahlung von Mitarbeiterbeteiligungen, also wenn der Charakter einer Sonderzahlung vorliegt, gilt zwar grundsätzlich die Besteuerungsregelung des § 67 EStG (6%-Besteuerung innerhalb des Jahressechstels). Da aber das Jahressechstel üblicherweise durch Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration bereits voll ausgeschöpft wird, wandert der übersteigende Teil in der Regel in die Tarifbesteuerung, was zu einer extrem hohen Steuerlast führt.

Es kann somit leider keine Rede davon sein, dass es ohne Grenzbetrag zu einer 6%-Besteuerung kommt. 🙁

Schöne Grüße,
Lisa