Antwort auf: Ferialpraktikanten

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Liebe/r Grasy,

aus meiner Sicht sind Ihre Aussagen im Wesentlichen korrekt:

1. Im KV-Gastgewerbe der Arbeiter findet sich die Regelung, dass für Ferialmitarbeiter, sofern sie ein einschlägiges Praktikum verrichten, die dem jeweiligen Lehrjahr entsprechende Lehrlingsentschädigung zu bezahlen ist. Echte Ferialpraktikanten sind im Gastgewerbe de facto undenkbar.
2. Gibt es in einem Kollektivvertrag einen speziellen Satz für Ferialpraktikanten, ist grundsätzlich dieser anzuwenden.
3. Die Möglichkeit eines Taschengeldes mit gleichzeitiger SV-freier Behandlung gibt es laut Ansicht der Gebietskrankenkassen nicht mehr. Es ist in A1/D1 abzurechnen. Die Beitragsgruppe D2p wurde für Ferialpraktikanten abgeschafft. Die Krankenkassen bzw der HVSVT vertreten in diesem Zusammenhang die „harte“ (von manchen Seiten allerdings heftig kritisierte) Meinung, dass bei Taschengeldzahlung infolge der Dienstnehmereigenschaft der KV-Mindestbezug zusteht.
4. Bei Ferialarbeitnehmerin ändert sich nichts gegenüber der früheren Rechtslage.

Grüße,
Poldi