Antwort auf: Probezeit Lehrling

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#17537

Liebe Cornelia,

die Regelung bezüglich der 6 Wochen ist nicht als Verkürzung, sondern als VERLÄNGERUNG der 3-monatigen Probezeit zu verstehen:
Die Probezeit dauert bei Lehrlingen mindestens 3 Monate. Falls sich der Lehrling während der 3 Monate in blockmäßiger Berufsschule befindet, verlängert sich die Probezeit über die 3 Monate hinaus, bis der Lehrling zumindest 6 Wochen im Betrieb anwesend war (vgl § 15 Abs 1 Berufsausbildungsgesetz).

Daraus folgt natürlich, dass immer dann, wenn die Berufsschulzeit erst nach 6 Wochen beginnt (und somit der Lehrling ohnehin schon die 6 Wochen im Betrieb absolviert hat), bloß die 3 Monate Probezeit zur Anwendung kommen.

Schöne Grüße,
Poldi