Antwort auf: Elternteilzeit

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#17407
Eve

    Hallo Haydn,

    der Wunsch auf Inanspruchnahme einer Elternteilzeit muß spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt gegeben werden.
    Das Ganze ist im § 15j MSchG Abs. 4 geregelt.
    Die gesetzliche Kündigungsfrist dauert aber nur 2 Monate, also kann sie die gewünschte Elternteilzeit nicht mehr antreten.
    Die Kündigung ist meiner Meinung nach rechtlich ok, da die Dienstnehmerin zum Zeitpunkt der Kündigung keinen Kündigungsschutz hatte 😀
    LG Eve