Antwort auf: Wohnraumbewertung (Generalsanierung)

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Der Formulierung „wenn der Zustand des sanierten Gebäudes im wesentlichen dem eines neu errichteten Gebäudes entspricht“ kann entnommen werden, dass das Gebäude im „wesentlichen“ generalsaniert wurde. Demnach wurde z.B.
– die Fassade erneuert,
– ein Aufzug eingebaut oder der neuesten Technik angepasst (wenn es
sich um ein mehrstöckiges Haus handelt),
– die Gang-WC`s in die Wohnungen verlegt
usw.
Wurde z.B. nur die Fassade erneuert, wurde Wesentliches nicht verändert.