Alle Artikel in: Sachgebiete

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Neuerungen im Ausländerbeschäftigungs­recht

Mit BGBl I 2018/94, ausge­geben am 22. 12. 2018, wurde das AuslBG ab 1. 1. 2019 geändert. Kernpunkte der Reform sind eine verfassungskonforme Gestaltung des Punkteschemas für die Zulassung sonstiger Schlüsselkräfte zum Arbeitsmarkt und eine Verordnungsermächtigung für die Festlegung regionaler Mangelberufslisten und von Berufen im hochqualifizierten Bereich. Ein Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl.

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Sozial­versicherungspflicht bei überlassenen Geschäftsführern – Lösung durch den Gesetzgeber

Aufgrund der Rechtsprechung des VwGH wurden bei Überlassung von Geschäftsführern zusätzliche sozial­versicherungsrechtliche Dienst­verhältnisse zum Beschäftiger unterstellt. Trotz teilweiser Entschärfung durch den Hauptverband der Sozial­versicherungsträger in den letzten Monaten war die Umsetzung des Erkenntnisses gerade für Konzerne kaum administrierbar. Nun hat der Gesetzgeber Abhilfe geschaffen. Ein Gastbeitrag von Mag. Alexandra Platzer.

Die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (Teil 4) – das neue Clearingsystem

Derzeit erfolgt die Abklärung von Differenzen zwischen der Gebietskrankenkasse (GKK) und dem Dienstgeber auf telefonischem oder schriftlichem Wege zwischen den jeweiligen Sachbearbeitern und den Personalverrechnern. Dieser Prozess wird seit 1. 1. 2019 durch das neue elektronische Clearingsystem ersetzt, wodurch ein noch nie dagewesener Automatisierungsgrad erreicht wird.

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Erhöhung des „neuen“ Säumniszuschlags

Noch vor Inkrafttreten wurde der „neue“ Säumniszuschlag (siehe Artner, Das Budgetbegleit­gesetz 2018-2019, PV-Info 7/2018, Seite 3 ff) mit BGBl II 2018/329, ausge­geben am 17. 12. 2018, im Zuge der jährlichen Valorisierung der Sozial­versicherungswerte mit Wirkung von 1. 1. 2019 von 50 € auf 52 € erhöht. Die gestaffelten Säumniszuschläge für die verspätete Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung von 5 €, 10 € bzw 15 € blieben unverändert.

Kinderbeteuungsgeld

OGH: Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus

Behauptet der Krankenversicherungsträger das Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes nach § 6 Abs 1 oder Abs 3 KBGG und entspricht er deshalb dem Antrag auf Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld durch die Anrechnung einer in‑ oder ausländischen Leistung nicht zur Gänze, muss er nach § 27 Abs 3 Z 1 KBGG einen Bescheid über die nur teilweise Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes erlassen.