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Für Körperschaften öffentlichen Rechts relevante Aussagen aus der Aktualisierung der Information zum Kommunal­steuergesetz

Körperschaften öffentlichen Rechts sind auch in der Kommunal­steuer besonders geregelt. Die Körperschaft öffentlichen Rechts ist gemäß § 3 Abs 3 KommStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig, das heißt Unternehmer im Sinne des KommStG. Nach mehr als sieben Jahren hat die Finanz­verwaltung die Information zum KommStG gewartet. Die am 29. 1. 2018 vom BMF veröffentlichte KommStG-Information ersetzt die bisher geltende. Im Folgenden sollen die für Körperschaften öffentlichen Rechts relevanten Aussagen der KommStG-Information zusammengefasst werden. Ein Gastbeitrag von Mag. Daniela Sperz, LL.M.

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Geringfügig Beschäftigte

Durch den Wegfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze per 1. 1. 2017 kann es vorkommen, dass Dienstnehmer, die aufgrund der früheren Regelung vollversichert waren, nur mehr geringfügig beschäftigt sind, da nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze zu beachten ist. Allerdings gilt nach wie vor folgende Bestimmung: Üben Dienstnehmer in einem Kalendermonat zwei oder mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, …

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Steuer­pflicht einer Schweizer Invaliditätspension

Das BFG hatte in der gegenständlichen Entscheidung einerseits die Frage zu klären, ob die neben einer österreichischen PVA-Pension bezogene Schweizer Invaliditätspension in Österreich steuer­pflichtig ist, sowie andererseits, ob steuer­pflichtige Einkünfte aus Kapital­vermögen vorliegen (BFG 4. 12. 2017, RV/1100220/2015). Ein Gastbeitrag von Nina Jandl.

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AUVA-Zuschuss zur Entgeltfortzahlung: Neuerung für Kleinunternehmen

Ab 1. 7. 2018 kommt es zu einer Neuerung beim Zuschuss zur Entgeltfortzahlung durch die AUVA für Unternehmen, die nicht mehr als 10 Dienstnehmer beschäftigen. Gerade für kleinere Betriebe können eine längere Erkrankung oder ein Unfall eines Dienstnehmers existenzbedrohend sein. Sogenannte Kleinunternehmen bekommen daher ab 1. 7. 2018 75 % des fortgezahlten Entgelts erstattet.