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Die BUAG-Novelle 2017

Das Bundes­gesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungs­gesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungs­gesetz 1957 geändert werden, verfolgt das Ziel, den Sozial­betrug und die Unterentlohnung weiter einzudämmen. Diese BUAG-Novelle 2017 hat daher unter anderem verschärfte Melde­vorschriften für Teilzeitbeschäftigte und fallweise Beschäftigte zum Inhalt. Die wesentlichen Änderungen werden in diesem Beitrag von Rudolf Grafeneder aufgezeigt.

PV-Info KW42/2017

Die Themen vom 19.10.2017 bis zum 25.10.2017:
– Lohndumping: Entgeltansprüche und Besonderheiten im Transportbereich
– Urlaubsvereinbarung und bereits gekündigtes Arbeitsverhältnis
– Melde- und Bereithaltepflichten nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Sehr geehrte Leserinnen, sehr geehrte Leser,

in dieser „Vor-Wahlausgabe“ der PV-Info informieren wir Sie über aktuelle Gesetzes­änderungen, die noch in der nunmehr zu Ende gehenden Legislaturperiode beschlossen wurden. Thomas Kiesenhofer hat die näheren Details zur neuen Mitarbeiterbeteiligungs­stiftung für Sie zusammengestellt. Fraglich ist für mich, ob dieses Modell wirklich der große Renner werden kann, angesichts einer überschaubaren Anzahl von Aktien­gesellschaften in Österreich. Weiters wurde – wieder einmal – das BUAG novelliert. Die Informationen dazu hat – wie gewohnt – Rudolf Grafeneder zusammengestellt. Passend zum Thema „Bau“ zeigt Christoph Wiesinger am Beispiel eines Falles zum Kollektiv­vertrag für Bauarbeiter, wie rasch Unterentlohnung drohen kann, wenn nicht sorgfältig zwischen Facharbeiter- und Nichtfacharbeitertätigkeit unterschieden wird. Ebenfalls im Zusammenhang mit dem Bereich „Bau“ steht die Frage, wie eine Abfertigung alt zu bemessen ist, wenn es zu einem Wechsel von einer BUAG- zu einer Nicht -BUAG-Tätigkeit kommt. Auch diese Entscheidung des OGH hat Christoph Wiesinger für Sie kommentiert. Last but not least informieren wir Sie in unserer Rubrik „Kurz notiert“ über die allerjüngste Gesetzes­änderung, nämlich die „Verländerung“ des Wohnbauförderungsbeitrags. Ob dies tatsächlich zu einer Vereinfachung der Lohnver­rechnung beitragen …

Für Geburten nach dem 31. 12. 2001 und vor dem 1. 1. 2010 kann bis zum Ablauf des siebten Kalenderjahres, das dem Jahr der Geburt des Kindes folgt die Rückzahlung schlagend werden. (Bild: © iStock)

Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld

Christa Kocher berichtet über einen Fall bei dem der Beschwerdeführer zur Rückzahlung von zuerst 1.867,82 € und letztlich 648,42 € Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld verpflichtet wurde. Der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld (6,06 € pro Tag) war ein Kredit für Geburten vor dem 1. 1. 2010, der bei Verbesserung der Einkommenssituation wieder zurückzuzahlen war.