Ausblick 2019 – neues Tarifsystem TASY
Das Jahr 2019 bringt Neuerungen beim Beitragsnachweis und Beitragsgrundlagennachweis, bei den monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen und das neue Tarifsystem TASY.
Das Jahr 2019 bringt Neuerungen beim Beitragsnachweis und Beitragsgrundlagennachweis, bei den monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen und das neue Tarifsystem TASY.
Bei Meldungen kommt es immer wieder zu fehlerhaften Angaben bei personenbezogenen Daten. Die unliebsamen Folgen: Schriftstücke der Sozialversicherung können nicht zugestellt werden, e-cards werden falsch ausgestellt etc. Es ist daher wichtig, die Wohnadresse auch bei erneuten Anmeldungen vom Dienstnehmer zu erfragen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
ich wünsche Ihnen ein herzliches Grüß Gott im neuen Jahr – ich freue mich, dass wir einander wieder „lesen“. Das neue Jahr wird gleich mit einem Highlight für die Personalverrechnung eingeleitet, der sozialversicherungsrechtlichen Neuregelung für Aushilfskräfte. Wir Personalverrechner/-innen sind ja durch die steuerrechtliche Bestimmung schon Einiges gewöhnt – das Sozialversicherungsrecht kann aber die steuerrechtliche Komplexität noch toppen. Wir haben für die Aufbereitung dieses Themas wiederum Christian Artner gewinnen können – einen Sozialversicherungs-Vollprofi, doch auch er kann Sie noch nicht vollständig über alle Kuriositäten zu diesem Thema, beispielsweise einen SV-Dienstnehmeranteil für geringfügig Beschäftigte oder die Beitragseinzahlung des Dienstgebers direkt auf ein Beitragskonto eines Dienstnehmers, informieren. Da die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (wiederum) um ein Jahr auf 2019 verschoben wurde, wird als Übergangslösung für das Jahr 2018 eine Beitragsgrundlagenmeldung mittels „Excel-Listen“ installiert. Dieses Verfahren ist aber noch im GKK-internen Prüfungsverfahren. Christian Artner wird daher in einer der folgenden Ausgaben der PV-Info ein umfangreiches Praxisbeispiel mit mehreren geringfügig Beschäftigten, allen Formularen und Abrechnungsunterlagen nachliefern. Der Jahreswechsel ist Berechnungszeit für die Personalrückstellungen – Thomas Kiesenhofer vervollständigt in dieser Ausgabe die Informationen …
Die Themen vom 05.01.2018 bis zum 11.01.2018:
– Bemessung der Sonderzahlung nach dem Kollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
– Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen auf Basis der AFRAC-Stellungnahme 27
– Aktuelle Termine für die Personalverrechnung
Die Vorlagefrist für Beitragsnachweisungen für Dezember 2017 endet am 10.1.2018 bzw. am 15.1.2018, die Übermittlung für Schwerarbeitsmeldungen für 2017 am 28.2. und die Meldung der Beiträge zur betrieblichen Vorsorge für geringfügig Beschäftigte bei jährlicher Zahlung ist bis 8.1.2018 vorzunehmen.
Aufgrund der im Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014), BGBl I 2015/22, durchgeführten Änderung der Bewertung langfristiger Rückstellungen hat das AFRAC eine Stellungnahme zur Berechnung von Pensions-, Abfertigungs- und Jubiläumsgeldzahlungen veröffentlicht. Ein Gastbeitrag von Christine Schrammel.
Der Kollektivvertrag für Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten stellt für die Berechnung der Sonderzahlungen auf den Durchschnittsverdienst in den letzten 13 Wochen ab.
Die Themen vom 29.12.2017 bis zum 04.01.2018:
– Pendlerpauschale bei Abweichung des Pendlerrechners zur Naturstreckenmessung
– Steuerrechtliche Auswirkungen der AFRAC-Stellungnahme 27 auf Jubiläumsgeldrückstellungen
Arbeitgeber, die die Auflösung mehrerer Arbeitsverhältnisse beabsichtigen, müssen bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte im Vorhinein Anzeige an das AMS erstatten (sogenanntes Frühwarnsystem). Eine Vertragsübernahme gilt aber nicht als Auflösung des Arbeitsverhältnisses und ist somit auch nicht in die Berechnung der Schwellenwerte miteinzubeziehen. Ein Beitrag von Dr. Andreas Gerhartl.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Berechnung der steuerrechtlichen Rückstellungswerte in § 14 EStG wurden durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014), BGBl I 2015/22, und die AFRAC-Stellungnahme 27: „Personalrückstellungen (UGB)“ nicht beeinflusst.