Die Teilnahme an Kampagnen als Dialoger (= Spendensammler) zu dem Zweck, jährliche Spenden und Unterstützungsbeiträge für Non-Profit-Organisationen zu lukrieren, wird nicht im Rahmen eines freien Dienstvertrags ausgeführt, wenn eine einmal getätigte Zusage zum Tätigwerden nicht mehr zurückgenommen werden kann, Betriebsmittel zur Verfügung gestellt und Einschulungen vorgenommen werden und die Tätigkeit durch einen Teamleiter auch kontrolliert wird.
In einem solchen Fall ist von einer Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit auszugehen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung konnte der VwGH darin nicht erblicken ( VwGH 8. 3. 2019, Ra 2019/08/0028; 3. 4. 2019, Ra 2019/08/0038). Ein Beitrag von Mag. Christa Kocher.
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