EuGH: Steuerbefreiung für Leistungen, die Menschen mit Behinderung erbracht werden
Art 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die vorschreibt, dass die Steuerbefreiung, die für Leistungen für Menschen mit Behinderung gilt, von der Voraussetzung abhängt, dass diese Leistungen von einer Einrichtung des betreffenden Mitgliedstaates gezahlt werden, und somit …